§ 19 a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
Stand: 01.08.2022
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