§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Stand: 01.03.2023
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