§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
ZPO ( Zivilprozessordnung )
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
Stand: 01.11.2024
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