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EuGH - Entscheidung vom 01.10.2002

Rs C-167/00

Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 - ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl.L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der PortugiesischenRepublik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) Art. 5 Nr. 3

Fundstellen:
IPRax 2003, 341
NJW 2002, 3617

[01] Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 13. April 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2000, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 [...]
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