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EuGH - Entscheidung vom 10.06.2004

Rs C-168/02

Normen:
des Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 Art. 2 Abs. 1
des Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 Art. 5 Nr. 3

Fundstellen:
EuZW 2004, 477
NJW 2004, 2441
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Mit Beschluss vom 9. April 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Mai 2002, hat der Oberste Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über [...]
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