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BGH - Entscheidung vom 18.12.2007

VI ZR 278/06

Normen:
SGB X § 119

Fundstellen:
BGHReport 2008, 435
DAR 2008, 200
FamRZ 2008, 685
MDR 2008, 383
NJW 2008, 1961
NZV 2008, 392
VRS 114, 223
VersR 2008, 513
zfs 2008, 261

BGH, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen VI ZR 278/06

DRsp Nr. 2008/3869

Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei unfallbedingtem Ausscheiden des Geschädigten aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis

»Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Geschädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als Beamter aufnimmt.«

Normenkette:

SGB X § 119 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 119 SGB X Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31. Mai 1992 geltend, für den die Beklagte voll haftet.

Zum Unfallzeitpunkt stand der Geschädigte als Wirtschaftsingenieur in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Da er diese Tätigkeit wegen des Unfalls nicht weiter ausüben konnte, ist er seit dem 11. September 2000 als verbeamteter Berufsschullehrer mit halbem Deputat tätig.

Die Beklagte zahlte bis zum 31. Dezember 2001 an die Klägerin die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ohne den Unfall von dem gedachten Bruttoverdienst des Geschädigten abgeführt worden wären. Seitdem lehnt sie solche Zahlungen ab, weil der Geschädigte als Beamter aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sei.

Die Klägerin verlangt die Zahlung der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 45.488,82 EUR und begehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, zukünftige unfallbedingte Ausfälle der Beitragsleistungen an die Klägerin zu zahlen. Ansonsten drohe bei Eintritt des Geschädigten ins Rentenalter eine Versorgungslücke.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht (OLGR Stuttgart 2006, 924) meint, seit der Verbeamtung des Geschädigten fehle es an einem nach § 119 SGB X übergangsfähigen Anspruch, den die Klägerin geltend machen könne. Die Beitragsausfälle beruhten seitdem auf dessen eigenem Entschluss und seien nicht "primär" unfallbedingt. Im Übrigen setze der Anspruch voraus, dass der Geschädigte in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei. Ein Beamter sei aber versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ) und gehöre einem anderen Versorgungssystem an. Es sei nicht "systemgerecht", die Zahlung von Beiträgen zu einem fremden Versorgungssystem zu verlangen. Soweit dem Geschädigten eine Versorgungslücke entstehe, könne er zwar persönlich von der Beklagten Ersatz verlangen, aber nicht mehr in Form von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aufgrund der Legalzession des § 119 Abs. 1 SGB X gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil dem Geschädigten ein solcher Anspruch zusteht und auch im Übrigen die Voraussetzungen für einen Übergang des Schadensersatzanspruchs vorliegen.

1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats können die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich Gegenstand eines Regresses nach § 119 SGB X sein. Sie gehören zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers. Der Schädiger hat deshalb während der von ihm zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auch für diese Beiträge als dessen Verdienstausfallschaden im Sinne von §§ 842 , 843 BGB aufzukommen, wenn und soweit sie in dieser Zeit fortzuentrichten sind. Ferner hat der Schädiger, wenn infolge des Verlustes der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile zu ersetzen, die dem Versicherten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen. Als Erwerbs- und Fortkommensschaden sind auch die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch eine Unterbrechung in der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332 , 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536 , 1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) Die in § 119 Abs. 1 SGB X angeordnete Legalzession dient dazu sicherzustellen, dass der Schaden des Verletzten, der in der Störung seines Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedarf (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 284 , 290; 143, 344, 350). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung zu verbuchen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 330 , 336; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - VersR 2004, 492 , 493; BSGE 89, 151 , 156). Um das mit § 119 SGB X verfolgte Ziel zu erreichen, vollzieht sich der Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger ebenso wie im Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn - wie vorliegend - die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - aaO.).

2. Nach diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit dies erforderlich ist, um den Geschädigten hinsichtlich seiner gesetzlichen Alterssicherung so zu stellen, wie er ohne die Schädigung stünde.

a) Unstreitig konnte der zum Zeitpunkt des Unfalls rentenversicherungspflichtige Geschädigte nach dem Unfall nicht mehr in seinem früheren Beruf arbeiten, weshalb die Beklagte bis zum 31. Dezember 2001 Beiträge für die Rentenversicherung an die Klägerin zahlte. Ebenso sind die Beitragsausfälle ab dem 1. Januar 2002 unfallbedingt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte seine jetzige Tätigkeit als Beamter aufgenommen, weil er infolge des Unfalls seinen früheren Beruf, in dem er deutlich mehr verdiente, nicht mehr ausüben konnte. Dadurch wurde er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es schadensrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung, dass die Aufnahme einer Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf dem eigenen Entschluss des Geschädigten beruht. Die Ersatzpflicht für einen Schaden besteht unabhängig davon, ob er unmittelbar durch das Verhalten des Schädigers oder erst mittelbar wegen des Hinzutretens anderer Umstände herbeigeführt wurde (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - NJW 2001, 1274 ; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 136), solange der Geschädigte nicht den Zweck verfolgt, den Umfang des Schadens zu seinen Gunsten zu vergrößern (AnwK/Huber, § 843 Rn. 17). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der Geschädigte ist mit der Arbeitsaufnahme vielmehr seiner ihm nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats obliegenden Verpflichtung nachgekommen, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 357 , 365; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424 , 425; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 59/81 - VersR 1983, 488 , 489; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94 - VersR 1996, 332 , 333; vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158 , 1159).

b) Der Ersatz der ausgefallenen Pflichtbeiträge durch Zahlungen auf das Rentenkonto des Geschädigten ist nach sozialrechtlichen Vorschriften möglich. Gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI kann auch ein Beamter freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Er ist deshalb nicht, wie das Berufungsgericht meint, infolge der Verbeamtung "mit einem Verstorbenen zu vergleichen", für den eine Beitragszahlung nicht möglich ist. Im Übrigen muss ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Beiträge für eine freiwillige Versicherung bzw. zur Fortsetzung des Sozialversicherungsverhältnisses gerade in den Fällen bestehen, in denen als Folge der Schädigung (hier: schädigungsbedingter Wechsel auf eine Beamtenstelle) die Pflichtversicherung vollständig unterbrochen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347 ; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158; vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, 1104 , 1105), wenn der in der Störung des Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegende Schaden ausgeglichen werden soll.

c) Der demnach grundsätzlich bestehende Beitragsersatzanspruch des Geschädigten ist gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen.

aa) Nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift musste es sich um einen Sozialversicherten handeln, der der Versicherungspflicht unterlag. Die nachfolgende, seit dem 1. Januar 2001 geltende Fassung, stellt darauf ab, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses Pflichtbeitragszeiten nachweisen konnte oder danach pflichtversichert wurde. Sowohl die Voraussetzung der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung als auch die erste Alternative der jetzt geltenden Fassung ist hier beim Geschädigten erfüllt. Nach dem klaren Wortlaut beider Fassungen ist nicht erforderlich, dass das Pflichtversicherungsverhältnis nach dem Unfall fortbesteht. Gerade in der Rentenversicherung würde die Zielsetzung der Vorschrift andernfalls konterkariert, da bei völliger Erwerbsunfähigkeit auf Grund des Schadensereignisses auch das Pflichtversicherungsverhältnis in der Rentenversicherung erlischt. Um dieses Ergebnis klarzustellen, hat der Gesetzgeber in § 119 SGB X deutlich gemacht, dass eine Versicherungspflicht zum Unfallzeitpunkt ausreicht, um die späteren Beiträge unabhängig von der Entwicklung der Versicherungspflicht nach dem Schadensereignis als Pflichtbeiträge zu werten (vgl. § 119 Abs. 3 SGB X ). Dies entspricht dem Sinn der Beitragsleistung, das Sozialversicherungsverhältnis fortzusetzen wie es vor dem Schadensereignis bestand, damit dem Geschädigten kein Schaden entsteht (vgl. Kater in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 55. Lfg. 2007, SGB X , § 119 Rn. 13; v. Maydell in GK- SGB X 3, § 119 Rn. 15; Pickel/Marschner, SGB X , 133. Lfg. 2006, § 119 Rn. 23; Pappai BKK 1983, 97, 100; vgl. auch Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/4375 S. 61). Damit steht in Einklang, dass der Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger bei einer möglichen unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses erfolgt, zu dem hier ein Pflichtversicherungsverhältnis bestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - aaO.).

bb) Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, der Geschädigte müsse eine freiwillige Versicherung beantragen, bevor Ersatz in Form der Zahlung von Beiträgen zu diesem freiwilligen Versicherungsverhältnis geleistet werden könne. Sie stellt dabei offenbar auf frühere, die Zeit vor Inkrafttreten des § 119 SGB X am 1. Juli 1983 betreffende Entscheidungen des Senats ab, wo solche Schadensersatzansprüche von den Geschädigten selbst geltend gemacht wurden und diese sich regelmäßig selbst freiwillig weiter versichert hatten. Für einen Regress nach § 119 SGB X reicht indes - wie oben dargelegt - schadensrechtlich aus, dass der Verletzte ohne den Unfall eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung weiter geführt hätte, die er infolge des Unfalls nicht mehr ausüben kann, so dass die Möglichkeit einer Rentenverkürzung besteht. Im Übrigen wird unter der Voraussetzung, dass eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht, ohnehin durch die tatsächliche Beitragszahlung das Versicherungsverhältnis begründet, ohne dass es eines Antrags bedürfte (Kasseler Kommentar/Gürtner, 55. Lfg. 2007, § 7 SGB VI Rn. 13).

Die Auffassung der Beklagten stünde zudem in Widerspruch zum Zweck des § 119 SGB X . Sie hätte nämlich zur Folge, dass es zu keinem Anspruchsübergang käme, falls der Geschädigte keinen Antrag auf freiwillige Versicherung stellen würde. Dann könnte er seinen Ersatzanspruch selbst geltend machen und über eingehende Zahlungen frei verfügen, ohne sie für die Alterssicherung einsetzen zu müssen. § 119 SGB X bezweckt aber aus Gründen der Fürsorge, mit dem Übergang der Aktivlegitimation auf den Sozialversicherungsträger durch die Ersatzleistungen Lücken im Beitragskonto des Geschädigten aufzufüllen, um dessen soziale Sicherung möglichst vollständig zu erhalten (vgl. BSG NZS 2002, 661, 662 f.; BT-Drs. 9/95, 29; Hauck/Noftz/Nehls, 12. Lfg. 2003, SGB X , § 119 Rn. 1; Kater, aaO., Rn. 3; v. Maydell in GK- SGB X 3, § 119 Rn. 47).

3. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass eine Berechnung des Schadens nach dem Eintritt des Geschädigten in das Beamtenverhältnis nicht mehr möglich wäre. Die Höhe der von der Beklagten bereits jetzt zu erstattenden Beiträge kann nämlich unter Berücksichtigung der schadensmindernden Einnahmen aufgrund der jetzigen Tätigkeit als Beamter berechnet werden.

a) Die Höhe eines nach § 249 BGB zu ersetzenden Schadens ergibt sich aus einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (sog. Differenzhypothese; vgl. BGHZ 75, 366, 371). Auf diese Differenz sind jedoch Vorteile anzurechnen, die adäquat durch das schädigende Ereignis verursacht wurden. Das gilt jedenfalls dann, wenn nach wertender Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen Vorteil und Schaden besteht und die Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, also den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 136, 52 , 54; Senat, Urteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001, 196 f.; vgl. auch Pauge in: Schriftenreihe AG Verkehrsrecht im DAV, Band 38, S. 7 ff.).

b) Im Streitfall stehen den seit 1. Januar 2002 durch die fehlenden Beiträge entgangenen Rentenanwartschaften die Pensionsanwartschaften gegenüber, die der Geschädigte im selben Zeitraum in der Beamtenversorgung erworben hat. Bei wertender Betrachtung besteht zwischen beiden ein innerer Zusammenhang, der den Nachteil der entgangenen Rentenanwartschaften und den Vorteil der erlangten Pensionsanwartschaften gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - NJW 1979, 760 , insoweit nicht in BGHZ 73, 109 abgedruckt). Beide Versorgungssysteme sind trotz ihrer Unterschiedlichkeit im Einzelnen grundsätzlich gleichwertig und führen zu volldynamischen Versorgungsanrechten (Palandt/Brudermüller, 67. Aufl., Vorb. v. § 1587 Rn. 7) bzw. Einkünften aus einer öffentlichen Kasse, die der Existenzsicherung des Berechtigten dienen (vgl. BVerfGE 76, 256 , 298).

Eine Anrechnung des Vorteils belastet den Geschädigten nicht unzumutbar, weil sie darauf beruht, dass er seiner nach § 254 Abs. 2 BGB bestehenden Verpflichtung nachgekommen ist, seine verbliebene Arbeitskraft einzusetzen, um den Schaden gering zu halten. Anders als bei der Zahlung von Sozialleistungen Dritter, die ausschließlich dem Geschädigten zugute kommen sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 366, 370 f.; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159 f.), wird hier der Schädiger durch eine Anrechnung des Vorteils auch nicht unbillig begünstigt. Im Streitfall beruht der erlangte Vorteil einer Versorgungsanwartschaft nämlich auf der beruflichen Tätigkeit des Geschädigten und ist somit anderen Fällen einer Schadensminderung durch Einsatz der verbliebenen Arbeitskraft gleich zu setzen. Da die Klägerin im Rahmen von § 119 SGB X nur einen vom Geschädigten auf sie übergegangenen Anspruch hat, muss sie die Anrechnung der Vorteile des Geschädigten gegen sich gelten lassen.

c) Die Klägerin macht Beiträge aus dem gedachten Bruttoverdienst des Geschädigten ohne den Unfall geltend. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind davon grundsätzlich die Beiträge abzuziehen, die aus den Bruttobezügen des Geschädigten abgeführt würden, wenn er nicht wie beim Beamtenverhältnis versicherungsfrei wäre.

Diese Beträge können hier wie im Falle der so genannten Nachversicherung eines Beamten beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (§ 8 Abs. 2 SGB VI ) berechnet werden, für die eine gesetzliche Regelung vorliegt. Nachzuentrichtende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die verloren gegangene Pensionsanwartschaften ersetzen sollen, richten sich gemäß den §§ 181 ff. SGB VI nach den während des Nachversicherungszeitraums erzielten Bruttodienstbezügen. Es werden die im Nachversicherungszeitraum tatsächlich erhaltenen Bezüge nachversichert, nicht die höheren Bruttobeträge, die einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Angestellten zugestanden hätten (vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Kommentar zum SGB VI , § 181 , Erl. 3, 11. Aufl.; Binne, Deutsche Rentenversicherung 1997, 428 f.). Das Ziel der Nachversicherung ist, dass der Betroffene grundsätzlich so steht, als ob er vom Beginn der Versicherungsfreiheit bis zu deren Ende in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wäre (vgl. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, RV II - SGB VI , 15. Lfg. 1996, § 181 Rn. 1). Dies ist dem Ziel des Schadensrechts vergleichbar, dem Geschädigten eine Alterssicherung zu verschaffen, die derjenigen ohne Unfall äquivalent ist (vgl. Staudinger/Vieweg, 13. Aufl., § 843 Rn. 62). Daher können die Grundsätze zur Berechnung einer Nachversicherung bei den hier gegebenen Umständen als einen vergleichbaren Fall erfassende gesetzliche Regelung zugrunde gelegt werden.

III. Da demnach zwar feststeht, dass der Klägerin dem Grunde nach ein nach § 119 SGB X übergegangener Anspruch auf eine weitere Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung gegen die Beklagte zusteht, das Berufungsgericht aber, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine tatsächlichen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs getroffen hat, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Da sich die Vorteilsanrechnung anspruchsmindernd auswirkt, ist für ihre tatsächlichen Voraussetzungen grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (Senat, Urteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - NJW 1979, 760 , 761). Sofern die Beklagte für die Vorteilsanrechnung notwendige Details nicht kennt, kann im Rahmen der so genannten sekundären Darlegungslast allerdings auch die Klägerin darlegungspflichtig sein, wenn es um Umstände geht, die allein in ihrer Vermögenssphäre bzw. in der des ihr gegenüber auskunftspflichtigen Geschädigten liegen (vgl. § 60 SGB I ; Kasseler Kommentar/Kater, 54. Lfg., § 116 SGB X Rn. 161).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 49/06
Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 427/05
Fundstellen
BGHReport 2008, 435
DAR 2008, 200
FamRZ 2008, 685
MDR 2008, 383
NJW 2008, 1961
NZV 2008, 392
VRS 114, 223
VersR 2008, 513
zfs 2008, 261