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§ 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.





 Stand: 01.02.2024