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BGH - Entscheidung vom 19.06.1984

VI ZR 301/82

Normen:
BGB § 254 Abs.2, § 844 Abs.2

Fundstellen:
DRsp I(147)211b-d
FamRZ 1984, 976
NJW 1984, 2520
VersR 1984, 936

(b) '... Der Gesichtspunkt, daß Frau H. nach dem [Unfalltod] ihres Mannes eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen ist, in der sie Versorgung durch ihren Lebensgefährten erhält, kann als solcher nicht zur Minderung [...]
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