Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 54 Aufrechnung

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

1Die Vergleichsgläubiger und die im § 29 bezeichneten Gläubiger bleiben nach der Eröffnung des Verfahrens zur Aufrechnung befugt; die Vorschriften der § 54, § 55 der Konkursordnung über die Erleichterung und die Beschränkung der Aufrechnung gelten sinngemäß. 2Soweit die Aufrechnung hiernach statthaft ist, wird die Befugnis hierzu durch die Wirkungen des Vergleichs nicht berührt.





 Stand: 01.04.2024