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§ 52 Schadensersatz bei Abwicklung gegenseitiger Verträge

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  1Wird die Erfüllung oder weitere Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags auf Grund des § 50 abgelehnt oder ein Miet-, Pacht- oder Dienstvertrag auf Grund des § 51 Abs. 2 vorzeitig gekündigt, so kann der Vertragsgegner des Schuldners Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 2Er ist mit dem Ersatzanspruch am Vergleichsverfahren beteiligt und wird von dem Vergleiche betroffen. (2)  Das dem Vermieter oder dem Verpächter nach den § 559, § 581, § 592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehende Pfandrecht kann für einen gemäß Absatz 1 infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrags erwachsenden Schadensersatzanspruch nicht geltend gemacht werden. 





 Stand: 01.04.2024