Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 53 Unabdingbarkeit der § 50 bis § 52

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Auf eine Abrede, durch die im voraus die Anwendung der § 50 bis § 52 ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen. 





 Stand: 01.04.2024