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§ 389 (Hinterlegung; Selbsthilfeverkauf des Kommissionärs)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.





 Stand: 01.04.2024