Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 385 (Schadensersatzpflicht des Kommissionärs; Weisungen des Kommittenten)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

(1)  Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen. (2)  Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.





 Stand: 01.04.2024