§ 385 (Schadensersatzpflicht des Kommissionärs; Weisungen des Kommittenten)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen. (2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
Stand: 01.04.2024
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