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§ 403 (Gewöhnliche Provision bei Selbsteintritt)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.





 Stand: 01.04.2024