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§ 395 (Wechselindossament)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.





 Stand: 01.02.2024