§ 395 (Wechselindossament)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.
Stand: 01.02.2024
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