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Der Verwalter hat das Recht zur Mieterhöhung bei einem Mietverhältnis über Wohnraum, auch wenn nur eine Gefälligkeitsmiete vereinbart ist. Allerdings stellt sich im Hinblick auf die Kappungsgrenze bzw. deshalb, weil die ursprünglichen Parteien konkludent auf eine Mieterhöhung verzichtet haben, die Frage, ob der Verwalter gehalten ist, ein derart wirtschaftlich ungünstiges Mietverhältnis weiterzuführen.1) Derleder, NZM 2004, 568, 573 bejaht allerdings den Mieteranspruch und verweist auf die insolvenzrechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 129 ff. InsO und den besonderen Schutz der § 133 Abs. 2, § 138 InsO bei verwandtschaftlichen Gefälligkeitsverhältnissen. Trotz Masseschutzerwägungen muss es bei den wohnraummietrechtlichen Vereinbarungen verbleiben, sofern sich nicht ein Anfechtungsrecht ergeben sollte. 1) Derleder, NZM 2004, 568, 573 bejaht allerdings den Mieteranspruch und verweist auf die insolvenzrechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 129 ff. InsO [...]
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