Sofern dem Mieter der Mietgegenstand überlassen worden ist, der Vermieter aber noch verpflichtet ist, Teile der überlassenen Räumlichkeiten fertigzustellen (z.B. Werkshallenerweiterung oder Dachgeschossausbau), ist fraglich, ob die Fertigstellungsverpflichtung nach Eröffnung eine Masseschuld darstellt (s.o. § 46 Rdn. 167). Derleder1) Derleder, NZM 2004, 568, 571. verneint eine Insolvenzfestigkeit durch teleologische Reduktion des § 108 Abs. 1 InsO jedenfalls bei Überschreitung der Opfergrenze. Der Mieter habe dann keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche zum Schutz der Masse. In Konsequenz der BGH-Rechtsprechung2) BGH, Beschl. v. 05.07.2007 – IX ZR 185/06, NJW 2007, 3715. zu den nicht überlassenen Objekten erscheint auch in diesen Fällen eine teleologische Reduktion angezeigt.3) Zweifelnd Dahl, NZM 2008, 585. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Erfüllung des abgeschlossenen Mietvertrags ist allerdings immer das Bestehen des [...]