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Die Masse hat die Wegnahme zu dulden. Fraglich ist allerdings, ob die Verhinderung der Wegnahme durch den Insolvenzverwalter zu einer Masseschuld führt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, Handlung durch den Insolvenzverwalter). Sofern der Grund für die Wegnahme bzw. deren Verhinderung schon im Abschluss des Mietvertrags gesehen wird, läge eine einfache Insolvenzforderung vor. Dies ist aber zweifelhaft.1) Vgl. Hörndler in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 20 Rdn. 115, die darauf hinweist, dass Insolvenzforderungen nur Geldforderungen sein können (hier wäre dann aber auf § 45 InsO abzustellen); MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 115, ist allerdings der Ansicht, dass es nur um eine mietvertragstypische Abwicklungsverpflichtung gehe; allenfalls ein etwaiger Wertzuwachs führe zur Haftung der Masse. Sofern der Mieter Eigentümer geblieben ist, besteht ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO. Allerdings hat der Mieter ggf. Schadensersatz zur Masse zu leisten, wenn die Wegnahme zur Beschädigung [...]
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