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c) Instandhaltungsverpflichtungen und Gewährleistungsansprüche

Aus § 152 Abs. 1 ZVG folgt die Verpflichtung des Zwangsverwalters, das Gebäude in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Ansprüche auf Durchführung von Schönheitsreparaturen stehen dem Mieter gegen den Zwangsverwalter bei noch laufendem Mietverhältnis zu, sofern diese Verpflichtung nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt worden ist.1) Moersch in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2019, § 39 Rdn. 130; BGH, Urt. v. 09.03.2005 – VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596. Hat dagegen der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen, kann der Zwangsverwalter dies vom Mieter verlangen,2) BGH, Urt. v. 09.03.2005 – VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596 wobei er aber einen eingeklagten Vorschuss an den Erwerber oder Vermieter herauszugeben hat, sofern die Zwangsverwaltung vor der Durchführung beendet worden ist. 1) Moersch in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2019, § 39 Rdn. 130; BGH, Urt. v. 09.03.2005 – VIII ZR 330/03, NZM [...]
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