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Mietrechtliche Fragestellungen betreffende Besonderheiten ergeben sich, wenn die Zwangsversteigerung von Grundstücken oder ideellen Bruchteilen, also auch von Wohnungs- oder Teileigentum, angeordnet wird, die im Allein- oder Miteigentum des als Eigentümer eingetragenen Schuldners oder seiner Erben stehen (§ 864 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; § 17 ZVG). Bestimmte grundstücksgleiche Rechte, wie Erbbaurechte oder landesrechtliches Stockwerkseigentum, unterliegen gem. § 870 ZPO ebenfalls der Zwangsversteigerung. Immobiliarvollstreckung in den Anteil ist bei Gesamthandeigentum allerdings nicht möglich. Ebenso wenig ist die Zwangsversteigerung zulässig gegen lediglich durch Auflassungsvormerkung gesicherte Eigentumsanwärter. Zu den Einzelheiten nachfolgend § 46 Rdn. 98 [...]
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