Das Zwangsverwaltungsverfahren ist die Vollstreckung in die Nutzungen des Grundbesitzes. Hiervon zu unterscheiden ist die direkte Einzelforderungspfändung in die Mietforderungen. Im Unterschied zu dieser „normalen“ Pfändung ist es Aufgabe des vom Gericht bestellten Zwangsverwalters, die Nutzungsmöglichkeiten des Mietobjekts sicherzustellen, also beispielsweise leerstehende Räume zu vermieten. Danach ist der Nachteil – dass nämlich zunächst von den Erlösen die laufenden Lasten der Vollstreckung abgezogen werden – wohl nur ein scheinbarer. Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung und die Einsetzung eines gerichtlich bestellten Verwalters wird also maßgeblich der Erhalt des Grundstückswerts bis zur daneben eingeleiteten Zwangsversteigerung gesichert. Primär ist die Zwangsverwaltung also für den gleichzeitig die Versteigerung betreibenden Gläubiger ein sinnvolles und – da dinglich – auch in mancherlei Hinsicht, insbesondere bei der Befriedigung von Ansprüchen in [...]