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Von Bedeutung ist an dieser Stelle nur die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Vermieters und auch nur insoweit, als hierüber ein Mietverhältnis besteht. Die Vollstreckung richtet sich nach den §§ 864–71 ZPO. Gemäß § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch – Eintragung einer Sicherungshypothek, – Zwangsverwaltung, – Zwangsversteigerung. Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung sind in einem besonderen Gesetz, dem ZVG geregelt, § 870 BGB. Gemäß § 866 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger verlangen, dass eine dieser Maßnahmen allein oder zusammen mit den übrigen ausgeführt [...]
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