III. Die Kündigungssperre des § 112 InsO
Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters oder Pächters beantragt, kann der Vermieter ab diesem Zeitpunkt das Miet- bzw. Pachtverhältnis nicht mehr wegen der bis zum Eröffnungsantrag ausstehenden Mieten bzw. wegen Verschlechterung der Vermögenssituation des Mieters oder Pächters kündigen. Insofern sind in vielen Verträgen besonders aufgenommene Kündigungstatbestände unwirksam (§ 119 InsO). Einzige Ausnahme bildet die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung des § 112 InsO nach Enthaftungserklärung des Treuhänders (s.u. Rdn. 55).1) BGH, Urt. v. 17.06.2015 – VIII ZR 19/14, s.u. Rdn. 55. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag beim Insolvenzgericht eingeht. Die Kündigungssperre wirkt auch gegenüber einer Kündigung, die vor diesem Zeitpunkt abgesandt, aber erst danach dem Mieter zugegangen ist.2) OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.11.2008 – I-24 U 51/08, ZInsO 2009, 771; Emmert, jurisPR-MietR 12/2010, Anm. 6. § 112 InsO soll ein [...]