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Aus Schuldnerschutzgesichtspunkten (Mittelpunkt der Lebensführung) wurde vertreten, dass die Klage des Vermieters gegen Treuhänder/Insolvenzverwalter und Schuldner zu richten sei, da sich der Schuldner im Prozess verteidigen können müsse,1) Eckert, ZVI 2006, 133, 139. zumal ein Titel gegen den Treuhänder/Insolvenzverwalter nicht auch gegen den Besitzer wirke und vollstreckt werden könnte.2) So i.E. auch LG Augsburg, Urt. v. 04.04.2007 – 7 S 4508/06, WuM 2007, 275. Der BGH3) BGH, Urt. v. 19.06.2008 – IX ZR 84/07, NJW 2008, 2580. hat ausgeführt, dass bei fehlender Massebefangenheit (kein Besitz, keine Nutzung) die Klage ausschließlich gegen den Schuldner zu richten ist. Problematisch ist dann allerdings, ob der Vermieter den mietenden Schuldner auf Räumung in Anspruch nehmen kann. Diese Inanspruchnahme könnte an den §§ 87 ff. InsO scheitern, weshalb teilweise – letztlich auf der Grundlage der bestehenden Massebefangenheit – davon ausgegangen wird, dass der Vermieter [...]
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