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Eine vorformulierte Klausel oder eine Individualvereinbarung, die die Anwendung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ausschließen, sind gem. § 119 InsO unwirksam.1) MK-InsO/Eckert, § 109 Rdn. 76–78. Der Vermieter kann sich nicht ausbedingen, für diesen Fall fristlos oder fristgemäß kündigen zu können. Überdies liegt ggf. auch ein Verstoß gegen § 569 Abs. 5, § 573 Abs. 4 BGB vor. 1) MK-InsO/Eckert, § 109 Rdn. [...]
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