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Mit der Änderung der Vorschriften zur Verbraucherinsolvenz hat der Gesetzgeber bereits ab dem 19.07.2013 mit den §§ 66a, 67c GenG Instrumentarien zum Schutz des Wohnungsmieters vor Kündigungen der Genossenschaftsanteile durch den Insolvenzverwalter geschaffen. Die vormalige Rechtsprechung des BGH, der eine analoge Anwendung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgelehnt hatte1) BGH, Urt. v. 19.03.2009 – IX ZR 58/08, NJW 2009, 1820. und damit eine Kündigungsmöglichkeit der Mitgliedschaft für den Insolvenzverwalter eröffnete, ist damit überholt.2) Für Altfälle verbleibt es aber bei der bisherigen Rechtsprechung, BGH, Urt. v. 18.09.2014 – IX ZR 276/13, ZInsO 2014, 2221; so auch BGH, Urt. v. 26.04.2018 – IX ZR 56/17, NJW 2018, 2259. Nach der Neufassung der §§ 66a, 67c Abs. 1 GenG ist die Kündigung durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Wohnung des Mieters war und das Geschäftsguthaben des Mieters höchstens das Vierfache [...]
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