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1. Rechtslage

Der das Recht des Insolvenzverwalters zur Kündigung von vom Gemeinschuldner als Mieter eingegangenen Mietverhältnissen regelnde § 109 InsO unterschied in seiner bis zum 30.11.2001 geltenden Fassung nicht nach der Art des Mietverhältnisses. Damit konnte der Insolvenzverwalter auch den Mietvertrag über die vom Gemeinschuldner bewohnte Wohnung kündigen. Hiervon wurde in der Praxis auch durchaus Gebrauch gemacht, um die Masse von Verbindlichkeiten (= Mietzahlungen) i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu befreien und vor allem, um die vom Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses hinterlegte und bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückzahlung fällige Kaution zur Masse ziehen zu können. Nach der zum 01.12.2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 109 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO das Mietverhältnis über die vom Insolvenzschuldner bewohnte Wohnung nicht mehr kündigen, sondern nur noch eine Enthaftungserklärung abgeben, sodass [...]
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