IV. Verwirkung mietrechtlicher Ansprüche und Rechte
Soweit die dargestellten Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, können auch mietrechtliche Ansprüche und Rechte verwirkt werden. Dies gilt z.B. für: Auch wenn der Vermieter über mehrere Jahre keine Betriebskostenabrechnungen erteilt hat, verwirkt er das Recht zur Abrechnung für die Zukunft nicht. Das Recht und die Pflicht, über die Betriebskosten abzurechnen, entstehen nach Ablauf eines jeden Jahres neu. Eine Verwirkung für die Zukunft kann insoweit nicht eintreten.1) LG Berlin vom 14.09.2009 – 67 S 44/09, ZMR 2010, 115. 1) LG Berlin vom 14.09.2009 – 67 S 44/09, ZMR 2010, 115. Auch nach der durch die Mietrechtsreform von 2001 eingeführten Zwölfmonatsfrist des § 556 Abs. 3 BGB, nach deren Ablauf der Vermieter mit Nebenkostennachforderungen ausgeschlossen ist, bleibt das Rechtsinstitut der Verwirkung anwendbar.2) BGH vom 21.02.2012 – VIII ZR 146/11, WuM 2012, 317. Selbst wenn der Vermieter über mehrere Jahre hinweg wegen der finanziellen Verhältnisse des Mieters auf [...]