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II. Voraussetzung

Voraussetzung der Verwirkung ist zunächst das sogenannte Zeitmoment, also der Ablauf einer Zeitspanne zwischen Eintritt der Fälligkeit und Geltendmachung des Anspruchs aber vor Eintritt der Verjährung.1) BGH vom 29.02.1984 – VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684. Allerdings genügt der bloße Zeitablauf allein nicht, um für den Verpflichteten einen schützenswerten Vertrauenstatbestand zu schaffen. Vielmehr steht es jedem Berechtigten frei, bei der Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte die durch Vertrag oder Gesetz bestimmten Fristen voll auszunutzen.2) Grüneberg/Grüneberg, aaO., Rdn. 87. 1) BGH vom 29.02.1984 – VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684. 2) Grüneberg/Grüneberg, aaO., Rdn. 87. Während der verstrichenen Zeit darf der Gläubiger auch nichts unternommen haben, um seinen Anspruch durchzusetzen. Hat er z.B. durch Mahnungen, Widerspruch oder auf sonstige Weise zu erkennen gegeben, dass er auf seinem Recht besteht, ist die Verwirkung ausgeschlossen.3) Grüneberg/Grüneberg, [...]
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