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Die Verwirkung wirkt rechtsvernichtend, sie ist auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Gläubigers wirksam.1) OLG Celle vom 22.08.2006 – 4 W 101/06, NZM 2007, 840. Die Verwirkung ist keine Einrede und muss daher im Prozess nicht erst ausdrücklich geltend gemacht werden, sie ist vielmehr, wenn sie mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt ordnungsgemäß vorgetragen ist, wie jeder Einwand aus § 242 BGB von Amts wegen zu prüfen.2) BGH vom 10.11.1965 – Ib ZR 101/63, NJW 1996, 343. 1) OLG Celle vom 22.08.2006 – 4 W 101/06, NZM 2007, 840. 2) BGH vom 10.11.1965 – Ib ZR 101/63, NJW 1996, [...]
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