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VI. Angabe von Kündigungsgründen

Nach § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Die Angabe von Gründen im Kündigungsschreiben ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vermieterkündigung.1) BT-Drucks. 14/4553, S. 66; Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 573 BGB Rdn. 246. Eine Kündigung ohne ausreichende Angabe der Gründe ist also unwirksam.2) Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 573 BGB Rdn. 247; BGH v. 09.02.2021 – VIII ZR 346/19, NJW 2021, 1887. Gesetzeszweck der Regelung ist, „dass der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erlangt und so in die Lage versetzt wird, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen“.3) Begr. RegE BT-Drucks. VI/1549, S. 6 f. (zum 1. WKSchG). Die Angabe von Kündigungsgründen, so heißt es in der Gesetzesbegründung zum MietRRefG, „soll es dem Mieter ermöglichen, sich frühzeitig Klarheit über seine [...]
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