IV. Deutlichkeit der Kündigung
Aus der Kündigungserklärung muss sich eindeutig und unmissverständlich entnehmen lassen, dass sie auf die Beendigung des Mietvertrags gerichtet ist. Zwar müssen die Begriffe „Kündigung“ oder „kündigen“ nicht gebraucht werden, jedoch muss der Wille zur einseitigen Vertragsbeendigung hinreichend klar zum Ausdruck kommen. Keine (neue) Kündigung liegt vor, wenn – die Vertragsbeendigung lediglich in Aussicht gestellt oder angedroht wird;1) Streyl in Schmidt-Futterer, § 542 BGB Rdn. 7. – erklärt wird, aus bestimmten Gründen bleibe die Kündigung aufrechterhalten;2) LG Münster, Urt. v. 13.05.1992 – 1 S 6/92, WuM 1992, 372; Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 11. – erklärt wird, die bereits ausgesprochene Kündigung könne auch auf einen bestimmten anderen Grund gestützt werden.3) LG Hamburg, Urt. v. 24.10.2000 – 316 S 136/00; Sternel, Mietrecht aktuell, Rdn. X 14. Hingegen ist eine Kündigung in einem anwaltlichen Schreiben an den [...]