I. Zugang des Kündigungsschreibens
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Den Zugang des Kündigungsschreibens muss der Vermieter beweisen.1) Streyl in Schmidt-Futterer, § 542 BGB Rdn. 75, § 543 BGB Rdn. 250; AG München, Urt. v. 05.11.2013 – 422 C 17314/13, ZMR 2014, 550. Der einfache Brief ist am wenigsten geeignet, den Zugang nachzuweisen. Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht.2) Grüneberg/Ellenberger, § 130 Rdn. 21. 2) Grüneberg/Ellenberger, § 130 Rdn. 21. Die von der Deutschen Post AG seit September 1997 angebotene Versendungsform „Einwurfeinschreiben“ stellt gleichfalls nicht den „sichersten Weg“ dar, um den Zugang des Kündigungsschreibens nachweisen zu können. Bei einem Einwurfeinschreiben wird auf den Brief eine Sendungsnummer aufgeklebt. Der Versender bekommt vom Zusteller bei Übergabe einen Einlieferungsbeleg ausgehändigt, mittels dessen die spätere Sendungsverfolgung ermöglicht werden soll. Auf [...]