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Bei der Wohnraummiete bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Ausnahme: Die in § 549 Abs. 2 BGB genannten Mietverhältnisse. Für die Schriftform gilt § 126 BGB. Die Form kann durch Vertrag weder erleichtert noch erschwert werden.1) Streyl in Schmidt-Futterer, § 568 BGB Rdn. 32. Schriftform bedeutet insbesondere, dass der Vermieter die Kündigungserklärung eigenhändig mit seinem (nicht notwendigerweise vollen) Namen unterschrieben haben muss. Es reicht die eigenhändige Unterschrift durch den Vertreter, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass er als Vertreter des Kündigenden tätig wird.2) LG Düsseldorf, Urt. v. 17.11.1992 – 24 S 299/92, DWW 1993, 20. An einer eigenhändigen Unterschrift fehlt es, wenn sie durch faksimilierte Schriftzüge ersetzt wird. Auch eine Wiedergabe des Namens mit einer Schreibmaschine, eines Namensstempels oder mit Einsatz eines Unterschriftsautomaten erfüllt das Merkmal der Eigenhändigkeit [...]
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