F. Hausordnung
Obwohl fast jedes Mietverhältnis auch von einer Hausordnung geprägt ist, gibt es insoweit keinerlei gesetzliche Regelung. Auch das einschlägige Schrifttum behandelt den Problemkreis Hausordnung eher stiefmütterlich.1) Vgl. jedoch Blank, 1. Festschr. Seuß, 1987, S. 53 ff. Die Hausordnung soll typischerweise das Zusammenleben der Mieter ordnen und koordinieren.2) Staudinger/Emmerich, Vorbem. zu § 535 Rdn. 108 f. Sie beinhaltet daher i.d.R. nur, was der Mieter nach dem Mietvertrag ohnehin zu beachten hat, ohne dem Vermieter die Befugnis einzuräumen, vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten einseitig zu ändern.3) Sternel, VI Rdn. 70; a.A. Schmid, WuM 1987, 71. Grundsätzlich wird die Hausordnung nur durch Vereinbarung Vertragsbestandteil, nicht schon durch bloßes Vorhandensein oder ihren Aushang an gemeinschaftlich genutzten Teilen des Mietgebäudes.4) Sternel, VI Rdn. 69. In aller Regel ist die Hausordnung vorformuliert und unterfällt daher in vollem Umfang den [...]