Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die Ausführungen zur ordentlichen und fristlosen Vermieterkündigung sowie zum Schadensersatz gelten entsprechend auch dann, wenn der Mieter seine Pflichten beim Mietgebrauch verletzt. Da die Pflichtverletzung beim Mietgebrauch (anders als die vertragswidrige Nutzung) in aller Regel durch Unterlassen geschieht, findet § 541 BGB eher selten Anwendung. Abweichungen ergeben sich aber bei den Rechtsfolgen aus der Verletzung der Anzeigepflicht des § 536c BGB. Insoweit ist der Mieter dem Vermieter zunächst zum Ersatz des aus der Unterlassung der Anzeige entstehenden Schadens verpflichtet (§ 536c Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Haftung des Mieters kommt aber nur in Betracht, wenn die rechtzeitige Mängelanzeige auch zur unverzüglichen Schadensbeseitigung durch den Vermieter geführt hätte.1) OLG Düsseldorf vom 24.07.2009 – I-24 U 6/09, GuT 2010, 355. Als zu ersetzende Schäden kommen dabei einmal die zusätzlichen Kosten infolge einer Verschlimmerung des Mangels durch die unterlassene [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen