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B. Gebrauchsgewährpflicht des Vermieters

Die gesetzliche Formulierung in § 535 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, die eine Verpflichtung zu einer positiven Tätigkeit und nicht etwa nur zu einem Dulden impliziert,1) Staudinger/Emmerich, § 535 Rdn. 14. unterscheidet bereits zwischen der Überlassung der vermieteten Sache an den Mieter in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und der Verpflichtung, die Mietsache während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Die Pflicht zur Überlassung besteht mit Abschluss des Mietvertrags oder zu dem vertraglich vereinbarten Termin (§ 271 BGB). Der Vermieter ist verpflichtet, die vermietete Sache dem Mieter dergestalt zur Verfügung zu stellen, dass dieser ohne weiteres den vertragsgemäßen Gebrauch ausüben kann.2) Staudinger/Emmerich, § 535 Rdn. 15. Dazu gehört i.d.R. die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes.3) BGH vom 22.10.1975 – VIII ZR 122/74, NJW 1976, 105. Erfordert der vertragsgemäße Gebrauch keine Besitzübertragung, genügt die Gewährung des [...]
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