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Nach den wortgleichen Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser ist das Versorgungsunternehmen bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung durch den Kunden trotz Mahnung berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung, die zugleich mit der Mahnung erfolgen kann, einzustellen.1) Vgl. BGHZ 115, 99 = NJW 1991, 2645; LG Osnabrück, MDR 1988, 229; LG Frankfurt/M., MDR 1998, 1023; AG Jena, ZMR 1999, 410. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Rechtlich ist die Versorgungssperre eine besondere Ausgestaltung der Leistungsverweigerungsrechte aus §§ 273, 320 BGB.2) BGHZ 115, 99, 102 f. = NJW 1991, 2645, 2646 unter II 1. Eine auf einem Zahlungsrückstand eines Wohnungsmieters gegenüber dem Stromversorger beruhende Unterbrechung der Stromversorgung (Ausbau des [...]
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