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Grundsätzlich ist der Vermieter erst nach Abschluss der baulichen Maßnahmen zur Abgabe einer Mieterhöhungserklärung befugt, wie sich aus der Formulierung des § 559 Abs. 1 BGB („Hat der Vermieter ... durchgeführt, die ...“) ergibt. Eine vor Fertigstellung der Maßnahme abgegebene Mieterhöhungserklärung ist unwirksam, selbst wenn aus ihr hervorgeht, dass die Mieterhöhung erst nach Abschluss der Maßnahme wirksam werden soll.1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 559b Rdn. 40; OLG Hamburg vom 06.10.1982 – 4 U 133/82, WuM 1983, 13. Die Arbeiten sind nicht schon dann i.S.v. § 559 Abs. 1 BGB abgeschlossen, wenn sie tatsächlich fertig gestellt sind, vielmehr muss bereits eine Abrechnung über die angefallenen Kosten stattgefunden haben, da der Vermieter nur die tatsächlich angefallenen Kosten zur Grundlage seiner Mieterhöhung machen darf. Eine bereits erfolgte Zahlung der Kosten durch den Vermieter ist hingegen nicht erforderlich.2) LG Berlin vom 15.02.1990 – 61 S [...]
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