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d) Inhalt der Mieterhöhungserklärung

Gemäß § 559b Abs. 1 BGB hat der Vermieter in der Erklärung eine Berechnung der Mieterhöhung anhand der entstandenen Kosten vorzunehmen und die Erhöhung entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559, 559a BGB zu erläutern. Berechnung und Erläuterung sind unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzungen der Mieterhöhungserklärung. Anders als bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ist der Vermieter bei einer Modernisierungsmieterhöhung in der Lage, die Miete durch einseitige Willenserklärung zu erhöhen, sofern die formalen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dem Mieter bleibt nur der Einwand, dass diese Voraussetzungen eben nicht vorliegen. Um die Erfüllung dieser Voraussetzungen überprüfen und den Einwand ggf. geltend machen zu können, benötigt der Mieter die hierzu erforderlichen Informationen, die ihm nur der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung geben kann.1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 559b Rdn. 9. Erfüllt die [...]
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