a) Absender
Die Mieterhöhungserklärung muss vom jeweiligen Vermieter ausgesprochen werden. Vermieter und Wohnungseigentümer müssen nicht notwendig identisch sein.1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 559b Rdn. 5 m.w.N. Wer Vermieter ist, ergibt sich regelmäßig aus dem Mietvertrag. Bei Rechtsnachfolge ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Feststellung der Vermieterstellung die Abgabe der Erklärung.2) LG Köln vom 08.06.1995 – 1 S 280/94, WuM 1996, 623. Maßgeblicher Zeitpunkt ist – bei Erwerb: Eintragung ins Grundbuch, § 566 BGB, – bei Zwangsversteigerung: Zuschlag, § 90 ZVG, Grundbucheintragung nicht erforderlich, – bei Erbfall: Zeitpunkt des Erbfalls, § 1922 BGB, Grundbucheintragung nicht erforderlich, – bei Restitution : Rechtskraft des Restitutionsbescheids, § 33 Abs. 5 VermG, Grundbucheintragung nicht erforderlich. Wird das Grundstück veräußert, so ist der Erwerber erst mit Eintragung ins Grundbuch berechtigt, eine Mieterhöhung in eigenem Namen auszusprechen,3) LG [...]