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Gemäß § 559b Abs. 1 BGB hat der Vermieter die Mieterhöhungserklärung in Textform zu erklären und zu begründen. Eingehender zur Textform und zur Formproblematik allgemein s.o. § 4 Rdn. 22 ff. Die Textform bei einem Mieterhöhungsverlangen ist eingehalten, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten erkennbar ist, wer die Willenserklärung abgegeben hat.1) LG Berlin vom 27.01.2005 – 67 S 195/04, MM 2005, 146. Dabei reicht es aus, wenn sich dies aus dem Gesamtinhalt ergibt, so dass auch Angaben im Briefkopf oder im Text zu berücksichtigen sind.2) LG Berlin, aaO. Die Mieterhöhungserklärung einer juristischen Person wahrt nur die Textform, wenn sie auch den Namen der natürlichen Person enthält, die die Mieterhöhungserklärung für die juristische Person abgibt.3) LG Hamburg vom 15.01.2004 – 333 S 82/03, ZMR 2004, 680; LG Berlin vom 23.06.2003 – 62 S 52/03, GE 2003, 1156. Die Angabe des Nachnamens reicht allerdings i.d.R. aus.4) LG Berlin, aaO. Auch wenn der Mietvertrag [...]
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