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IV. Begünstigte Maßnahmen

Der Vermieter kann im Rahmen seines Mieterhöhungsrechts nach § 559 BGB nur Kosten auf den Mieter umlegen, die ihm wegen Modernisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den in § 559 Abs. 1 BGB alternativ genannten Fällen des § 555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB entstehen. Der Begriff der Modernisierungsmaßnahme in § 559 Abs. 1 BGB ist deckungsgleich mit dem des § 555b BGB. Erforderlich ist damit eine bauliche Veränderung, wobei dieser Begriff weit zu fassen ist. Auch wenn eine Veränderung der Bausubstanz nicht erforderlich ist,1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 559 Rdn. 37. muss eine Zustandsveränderung im Vergleich mit dem Zustand unmittelbar vor Beginn der baulichen Maßnahme eingetreten sein.2) Börstinghaus, aaO. Eine bloße Änderung des Nutzungszwecks der Mietsache3) Sternel, III Rdn. 770. stellt aber ebenso wenig wie die Aufteilung eines Gebäudes in Wohneigentum eine bauliche Maßnahme dar.4) LG Stuttgart v. 25.09.1991 – 13 S 204/91, WuM 1992, 13. Keine bauliche [...]
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