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II. Verhältnis zu § 558 BGB

Führt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durch, steht es ihm frei, ob er die angefallenen Kosten nach § 559 BGB auf den Mieter umlegt oder eine Anpassung der bislang gezahlten Miete an die für die nunmehr modernisierte Wohnung ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB vornimmt.1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 559 Rdn. 22; Schultz in Bub/Treier, III Rdn. 590. Grundsätzlich ist er sogar zur Kombination beider Mieterhöhungsmöglichkeiten berechtigt, wobei jedoch Einschränkungen zu beachten sind. Hat der Vermieter wegen der Modernisierungsmaßnahme die Miete an die für die modernisierte Wohnung ortsübliche Vergleichsmiete angehoben, gestattet ihm der BGH2) BGH vom 16.12.2020 – VIII ZR 367/18, WuM 2021, 109. gleichwohl eine weitere Mieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB. Allerdings ist in diesem Fall der – nachfolgend geltend gemachte – Modernisierungszuschlag der Höhe nach begrenzt auf die Differenz zwischen dem allein nach § 559 Abs. 1 BGB möglichen [...]
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