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Neben § 558 BGB stellt § 559 BGB die zweite, dem Vermieter einen Ausgleich für den im Rahmen des sozialen Mietrechts umfassend bestehenden Kündigungsschutz des Mieters gewährende Norm dar.1) Vgl. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 559 Rdn. 1; Schultz in Bub/Treier, III Rdn. 1457. Während jedoch § 558 BGB mit der Anknüpfung des Mieterhöhungsanspruchs an die Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Veränderungen am Wohnungsmarkt abstellt, ermöglicht § 559 BGB dem Vermieter die Anhebung der Miete bei Veränderungen an der Wohnung selbst. Die Vorschrift dient vordringlich der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen.2) Schultz in Bub/Treier, aaO. Müsste der Vermieter Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit der Verbesserung seines Wohnungsbestands tätigt, selbst tragen, würde dies seine durch die Wohnraumvermietung entstehende Rendite schmälern oder ganz aufzehren. Der Vermieter wäre aufgrund des umfassenden Kündigungsschutzes auch nicht in der Lage, durch [...]
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