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Der mit der Mietrechtsreform 2013 neu eingeführte § 940a Abs. 3 ZPO gibt dem Kläger die Möglichkeit, aus dem laufenden Räumungsprozess heraus die Räumung gegen den Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung zu betreiben, noch ehe der Rechtsstreit durch Urteil abgeschlossen wird. Die Voraussetzungen für solch eine einstweilige Verfügung sind im Überblick kumulativ folgende: – Es muss die Räumung vom Wohnraum begehrt werden. – Die Räumungsklage muss – auch – auf eine Zahlungsverzugskündigung gem. §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB gestützt werden. – Der Vermieter muss den Anspruch auf Zahlung ausstehender Mieten/Nutzungsentschädigungen klageweise verfolgen und auch den Anspruch auf die nach Rechtshängigkeit fällig werdenden Forderungen gem. §§ 257–259 ZPO geltend machen. – Er muss wegen dieser Forderungen eine Sicherungsanordnung gem. § 283a ZPO erwirkt haben. – Der Mieter muss dieser Sicherungsanordnung nicht Folge geleistet haben. Zu den [...]
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