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Zur Begründung der Klage kann nicht lediglich auf die Kündigung Bezug genommen und deren Inhalt zum Gegenstand des klägerischen Vorbringens gemacht werden. Vielmehr muss der zur Kündigung führende Sachverhalt detailliert vorgetragen werden.1) AG Gelsenkirchen vom 02.09.2016 – 205 C 5/16, WuM 2016, 737. Nachdem eine dem § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB vergleichbare Regelung in § 569 Abs. 4 BGB fehlt, kann der Vermieter bei einer fristlosen Kündigung die vorprozessual ausgesprochene Kündigung im Prozess auch auf solche Gründe stützen, die in dem Kündigungsschreiben nicht genannt waren.2) OLG Karlsruhe, RE vom 08.06.1982 – 3 RE-Miet 1/82, WuM 1982, 241. Dies gilt unabhängig davon, ob diese zusätzlichen Gründe bei Ausspruch der Kündigung schon gegeben waren. Ausnahmsweise kann der Vermieter hieran jedoch nach § 242 BGB gehindert sein, wenn er beim Mieter die berechtigte Erwartung geweckt hat, trotz eines bestimmten Vertragsverstoßes das Mietverhältnis nicht zu beenden.3) [...]
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