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6. Weitere Kündigungen im Laufe des Rechtsstreits

Führt der Vermieter eine neue Kündigung in den Rechtsstreit ein, auf die er die Räumungsklage (nunmehr auch) stützt, so liegt darin eine Klageänderung.1) Anders/Gehle, § 263 Rdn. 4; OLG München v. 28.06.1996 – 21 U 6071/95, ZMR 1996, 496. Diese ist nach § 263 ZPO nur zuzulassen, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Liegt Sachdienlichkeit vor, bedarf es keine Einwilligung des Beklagten.2) Anders/Gehle, § 263 Rdn. 24. Maßgeblich für die Sachdienlichkeit ist, ob die Klageänderung i.S.d. Prozesswirtschaftlichkeit die sachliche Erledigung des Rechtsstreits fördert und damit einem neuen Prozess vorbeugt.3) Anders/Gehle, aaO. Sachdienlichkeit liegt damit vor, wenn die Klageänderung geeignet ist, den tatsächlichen Streitstoff endgültig auszuräumen, selbst wenn das Gericht dadurch weniger schnell zum Prozessende kommt.4) Anders/Gehle, aaO. Danach ist die Sachdienlichkeit zu bejahen, wenn die neue Kündigung den schon bislang geltend [...]
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