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Voraussetzung der Klageerhebung ist grundsätzlich die Fälligkeit des Räumungs- und Herausgabeanspruchs, die bei einer fristlosen Kündigung mit Zugang des Kündigungsschreibens, bei einer ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist eintritt. Soweit kein Wohnraummietverhältnis vorliegt, kann der Vermieter gem. § 257 ZPO bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist auf künftige Räumung klagen. Dies ist allerdings nur empfehlenswert, wenn der Vermieter konkrete Anhaltspunkte hat, dass der Mieter ohnehin nicht freiwillig ausziehen wird. Anderenfalls riskiert er ein sofortiges Anerkenntnis des Mieters mit der sich aus § 93 ZPO ergebenden Kostenfolge.1) KG vom 19.02.2001 – 8 U 6634/98, KGR Berlin 2001, 121; AG Hamburg-Altona vom 19.05.1992 – 316b C 95/92, WuM 1993, 460. Nach Ansicht des OLG Stuttgart2) OLG Stuttgart vom 07.05.1999 – 5 W 16/99, WuM 1999, 414; a.A. LG Berlin vom 01.02.2010 – 12 O 509709, GuT 2010, 247. kann bei Gewerberaummietverhältnissen das [...]
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