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Anlage: (zu den §§ 11, 13 und 14)

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

 
 

Anlage 4


(zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Vorbemerkung 1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma). 2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4). 3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.
Krankheiten, Mängel Eignung oder bedingte Eignung Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF
1. Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6
2. hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen - Fachärztliche Eignungsuntersuchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss - soweit möglich - die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und audiologisch-technischen Kenntnisse erfolgen.
3. Bewegungsbehinderungen ja ja ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
4. Herz- und Gefäßkrankheiten
4.1.1 Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit nein nein - -
4.1.2 nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher ja, kardiologische Untersuchung ja, kardiologische Untersuchung Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien
4.2 Hypertonie (zu hoher Blutdruck)
4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen nein nein - -
4.2.2 Blutdruckwerte ≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolisch in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung Einzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchung regelmäßige ärztliche Kontrollen regelmäßige ärztliche Kontrollen
4.3 Hypotonie (zu niedriger Blutdruck)
4.3.1 In der Regel kein Krankheitswert ja ja - -
4.4 Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)
4.4.1 EF > 35 % ja, bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische Untersuchung Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung - -
4.4.2 EF ≤ 35 % oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung in der Regel nein, kardiologische Untersuchung - -
4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen
4.5.1 NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) ja, fachärztliche Untersuchung ja, wenn EF > 35 %, fachärztliche Untersuchung - jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.2 NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit) ja, fachärztliche Untersuchung ja, wenn EF > 35 %, fachärztliche Untersuchung - jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.3 NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) ja (wenn stabil), fachärztliche Untersuchung nein - -
4.5.4 NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) nein nein - -
4.6 Periphere arterielle Verschlusskrankheit
4.6.1 bei Ruheschmerz nein nein - -
4.6.2 nach Intervention Fahreignung nach 24 Stunden Fahreignung nach einer Woche, fachärztliche (internistische/chirurgische) Untersuchung - -
4.6.3 nach Operation Fahreignung nach einer Woche Fahreignung nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/chirurgische) Untersuchung - -
4.6.4 Aortenaneurysma - asymptomatisch keine Einschränkung, fachärztliche (internistische/chirurgische) Untersuchung keine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers - -
4.6.5 Aortenaneurysma - nach erfolgreicher Operation/Intervention Fahreignung zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/chirurgische) Untersuchung Fahreignung drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/chirurgische) Untersuchung - Kontrollen des Aneurysmadurchmessers
5. Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
5.1 Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen nein nein - -
5.2 Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung ja, nach Einstellung ja, nach Einstellung - -
5.3 Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko ja ja, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate - regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.4 Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) ja, bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung ja, bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung - fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.5 Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche Begutachtung Keine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung regelmäßige ärztliche Kontrollen regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.6 Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10
6. Krankheiten des Nervensystems
6.1 Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks ja abhängig von der Symptomatik nein bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen -
6.2 Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie ja abhängig von der Symptomatik nein bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen -
6.3 Parkinsonsche Krankheit ja bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie nein Nachuntersuchungen in Abständen von eins, zwei und vier Jahren -
6.4 Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit ja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr nein Nachuntersuchungen in Abständen von eins, zwei und vier Jahren -
6.5 Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindlich erworbene Hirnschäden
6.5.1 Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden ja in der Regel nach drei Monaten ja in der Regel nach drei Monaten bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.2 Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationen ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.3 Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden Siehe Nummer 6.5.2
6.6 Epilepsie ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. zwei Jahre anfallsfrei ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie Nachuntersuchungen Nachuntersuchungen
7. Psychische (geistige) Störungen
7.1 Organische Psychosen
7.1.1 akut nein nein - -
7.1.2 nach Abklingen ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 in der Regel Nachuntersuchung in der Regel Nachuntersuchung
7.2 Chronische hirnorganische Psychosyndrome
7.2.1 leicht ja abhängig von Art und Schwere ausnahmsweise ja Nachuntersuchung Nachuntersuchung
7.2.2 schwer nein nein - -
7.3 schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse nein nein - -
7.4 schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung
7.4.1 leicht ja wenn keine Persönlichkeitsstörung ja wenn keine Persönlichkeitsstörung - -
7.4.2 schwer ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) - -
7.5 Affektive Psychosen
7.5.1 bei allen Manien und sehr schweren Depressionen nein nein - -
7.5.2 nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression ja wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung ja bei Symptomfreiheit regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen
7.5.3 bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen nein nein - -
7.5.4 nach Abklingen der Phasen ja wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss nein regelmäßige Kontrollen -
7.6 Schizophrene Psychosen
7.6.1 akut nein nein - -
7.6.2 nach Ablauf ja wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen - -
7.6.3 bei mehreren psychotischen Episoden ja ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen
8. Alkohol
8.1 Missbrauch nein nein - -
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
8.2 nach Beendigung des Missbrauchs ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist - -
8.3 Abhängigkeit nein nein - -
8.4 nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist - -
9. Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel
9.1 Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nein nein - -
9.2 Einnahme von Cannabis
9.2.1 Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) nein nein - -
9.2.2 nach Beendigung des Missbrauchs ja wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist ja wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist - -
9.2.3 Abhängigkeit nein nein - -
9.2.4 nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist - -
9.3 Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nein nein - -
9.4 missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nein nein - -
9.5 nach Entgiftung und Entwöhnung ja nach einjähriger Abstinenz ja nach einjähriger Abstinenz regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen
9.6 Dauerbehandlung mit Arzneimitteln
9.6.1 Vergiftung nein nein - -
9.6.2 Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß nein nein - -
10. Nierenerkrankungen
10.1 schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung nein nein - -
10.2 Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung ja wenn keine Komplikationen oder Begleiterkrankungen ausnahmsweise ja ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung
10.3 erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktion ja ja ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung
10.4 bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5
11. Verschiedenes
11.1 Organtransplantation
Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen
11.2 Tagesschläfrigkeit
11.2.1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit nein nein
11.2.2 Nach Behandlung ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen
11.2.3 obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer (mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von mind. 30 pro Stunde) ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens einem Jahr
11.3 Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik nein nein - -
11.4 Störung des Gleichgewichtssinnes in der Regel nein in der Regel nein im Einzelfall entsprechend den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung im Einzelfall entsprechend den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung




 Stand: 01.04.2024